Wunderheiler üben keinen Heilberuf aus
Auch die Tätigkeit des „Wunderheilers“ ist von der Berufsfreiheit geschützt. Das hat das Amtsgericht Gießen in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 12. Juni 2014 entschieden (Az.: 507 Cs 402 Js 6823/11). Voraussetzung ist danach, dass der Heiler keine nicht vorhandenen wissenschaftlichen Belege vortäuscht, und dass er seine Kunden nicht davon abhält, auch Ärzte aufzusuchen. Es sprach damit einen Mann aus Mittelhessen frei, der seine Dienste in Zeitungsanzeigen angeboten hatte. Seine „geistigen Kräfte“ würden gegen Beschwerden wie Krebs, Demenz, Alzheimer, Körpervergiftung, Hepatitis oder HIV helfen.
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